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Artikel Aktuelles

Satzungsänderung bei der außerodendliche Mitgliederversammlung vom 24.02.2019

26.02.2019 18:23
von Dannert Fritz
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Satzungsänderug

Satzung (Änderungen sind unterstrichen)

 

Turn- und Sportverein 1863 Schlüsselfeld e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

Der am 14. Juni 1863 in Schlüsselfeld gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1863 Schlüsselfeld e. V.“ .

Der Verein hat seinen Sitz in Schlüsselfeld.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

 

1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

1.) Die Verwirklichung des Vereins erfolgt durch die Ausübung folgender Sportarten:
Ballett, Fußball, Gymnastik, Tanz, Tennis, Tischtennis, Turnen und Wandern.

2.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

3.) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und  juristische  Person werden. Natürliche Personen müssen sich im Besitz der bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung über eine Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft des Vereins.

 

Verlust/ Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder den Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wochen zulässig

 

Ausschluss

 

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand  aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz

Mahnung

b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

groben unsportlichen Verhaltens

c)wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

Maßregeln

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder  Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Die verhängte Maßregel ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

Ehrengericht

 

Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse der Gesamtvorstand­schaft oder der Mitgliederversammlung  oder schädigt es das Ansehen des Vereins, so kann die Vorstandschaft das Ehrengericht anrufen.

Das Ehrengericht ist besetzt aus einen Vorsitzenden und zwei Vereinsmitglieder als Beisitzer. Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Mitgliederversammlung  gewählt. Die Wahlzeit entspricht der der Vorstandschaft.

Das Ehrengericht kann einen Verweis aussprechen oder einen Ausschluss aus dem Verein vorschlagen. Bei Vorschlag auf Ausschluss kann dem Mitglied eine Bewährungsfrist von einem Jahr eingeräumt werden. Nach einem Jahr entscheidet dann erneut das Ehrengericht. Hat das Ehrengericht auf Ausschluss erkannt, so steht dem Betroffenen das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung beim Obmann des Ehrengerichts einzulegen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

Beiträge und Pflichten der Mitglieder

 

Für die Mitgliedschaft im Verein zahlen Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag.

 

Der jährliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der

Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

a) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

b) Bei der Wahl des Jugendvertreters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab dem 14. Lebensjahr zu.

c) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

d) Gewählt werden können alle volljährige und geschäftsfähige Mitglieder des Vereins.

 

§ 5 Verbandsmitgliedschaften

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und der zuständigen Landesfachverbände.

 

§ 6 Vereinsorgane

 

1.) Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB

 

  1. Vorstand als Vorstand
  2. Vorstand als Vorstand
  3. Vorstand als Vorstand

Schatzmeister

Schriftführer

Jugendvertreter.

 

2.) Erweiterter Vorstand

 

Beauftragter für die Mitgliederverwaltung

Beauftragter für die Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Verwalter der Sportanlage

Leiter des Küchenteams

Leiter für Theke und Ausschank.

 

3.) Aufgabe/Geschäftsverteilung der Vorstandschaft

 

Der 1. Vorstand vertritt den Verein allein. Der zweite und dritte Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 (2) BGB gemeinsam.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. und der 3. Vorstand nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

 

Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

 

Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei

Vorstandsmitglieder es beantragen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Bewilligung von Ausgaben, die Aufnahme von Mitgliedern und die Behandlung von Anregungen  des Mitarbeiterkreises.

 

Der geschäftsführende 1. Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen und einen Wert von 1.000 € nicht überschreitet.

 

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands zu informieren.

 

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen  Sitzungen der Organe des Vereins, insbesondere von Abteilungen und Ausschüssen teilzunehmen und dabei ein Stimmrecht auszuüben. Alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins sind  dem 1. Vorstand anzuzeigen.

 

4.) Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstandschaft.

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Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tage liegen.

 

Die Einberufung erfolgt durch Aushang in den Vereinsaushängekästen.

Außerdem soll die Einladung ortsüblich im Amtsblatt der Stadt Schlüsselfeld und auf der Internetseite des Vereins bekanntgemacht werden.

 

Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

 

5.) Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung müssen die folgenden Tagesordnungspunkte behandelt werden:

 

a) Bericht des 1. Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung der Vorstandschaft

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge  und außerordentliche Beiträge soweit

diese verändert werden sollen, bzw. dieses notwendig ist

g) Satzungsänderungen, wenn notwendig

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern, wenn beabsichtigt

i) Genehmigung von Einzelausgaben mit einer Summe von mehr als 50.000 €.

 

Die Mitgliederversammlung ist  ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes, bzw. des Versammlungsleiter den Ausschlag.

 

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:

 

a.) Von den Mitgliedern

b.) Vom Vorstand

c.) Vom Mitarbeiterkreis.

 

6.) Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen

mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim ersten Vorstand beantragen.

 

7.) Mitarbeiterkreis

 

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

 

Abteilungsleiter Fußball Senioren

Abteilungsleiter Fußball Jugend

Abteilungsleiter Fußball Schüler

Abteilungsleiter Turnen und Gymnastik

Abteilungsleiter Tennis

Abteilungsleiter Tischtennis

Abteilungsleiter Wandern

Die Übungsleiter

Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene.

 

8.) Ausschüsse

 

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand  berufen werden.

Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgt nach Bedarf und werden durch den 1. Vorstand, bzw. durch den betroffenen Abteilungsleiter einberufen.

 

§ 7 Wahlen

 

Alle wählbaren Organe des Vereins werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist  zulässig.

 

 

§ 8 Form der Beschlussfassung und Protokoll

 

die Mitgliederversammlung und den Versammlungen aller Organe des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen.

Der Versammlungsleiter und der von ihm bestimmte Protokollführer haben das Protokoll zu unterzeichnen.

Alle Protokolle sind dem Schriftführer des Vereins zuzuleiten.

 

§ 9 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins ist für jedes Jahr vor der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandschaft.

 

§ 10 Abteilungen

 

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  • Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter geleitet.
  • Der Abteilungsleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Die Abteilungen sind der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung verpflichtet.
  • Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sie dürfen keine eigene Kasse haben.

 

§ 11 Datenschutz

 

1.) Zur Erfüllung er satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) von den Mitgliedern Daten erhoben. Die digitale Erfassung und Spei-cherung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitritts-erklärung zustimmen.

 

2.) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein.

 

3.) Soweit sich aus der Mitgliedschaft beim Bay. Landes-Sportverband oder anderen Sportverbänden für Verwaltungs- und Organisationszwecken die Verpflichtung ergibt erforderliche Daten der Vereinsmitglieder zu melden, werden diese zur Verfügung gestellt.

Diese zur Verfügung Stellung gilt auch für die Beantragung von Fördergeldern bei Staats- oder Sportverbands-Institutionen, sofern diese personenbezogene Daten der Mitglieder einfordern.

 

4.) Zur Wahrnehmung satzugsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Intersses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

5.) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in der Vereinszeitung und auf seinen Internetseiten in den sozialen Medien. Des weiteren übermittelt er Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien.

 

6.) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Be- und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung, ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen, hierzu verpflichtet  ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

7.) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Über-tragbarkeit seiner Daten.

 

8.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

 

9.) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

 

§ 12 Haftung

Die Haftung des Vereins für ein Verschulden seiner Organe wird auf die Fälle vorsätzliche, oder grob fahrlässiger Handlungen beschränkt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins darf nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung darf nur den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins" beinhalten.

 

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder dies beschließt oder Zweidrittel der abstimmungsberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich fordern.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

beschlossen werden.

 

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

Wird die Auflösung in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht beschlossen, oder kann die Auflösung nicht beschlossen werden, ist innerhalb von vier Wochen eine 2. außerordentliche  Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen. Diese 2. außerordentliche  Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Schlüsselfeld mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes im Ort Schlüsselfeld verwendet werden darf.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Februar 2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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